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Steuertelegramm |
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Rentner Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten auf
400 Euro angehoben Bezieher von Vollrenten können künftig
einen Minijob ausüben, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Die
Hinzuverdienstgrenzen wurden rückwirkend zum 1. Januar 2008 von 355 Euro auf 400
Euro angehoben (Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze).
Quelle: Löhne und Gehälter professionell -
Ausgabe 03/2008, Seite 41
Geringfügige Beschäftigung Keine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren
Jobs Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei
insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, muss der Arbeitgeber die
Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht
beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden
Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden
„Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser
Entscheidung liegt das LSG Baden-Württemberg auf einer Linie mit dem SG Freiburg
(Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr.
073612 ; Ausgabe 1/2008, Seite 3). Beachten Sie: Das Verfahren ist beim BSG (Az: B 12 R
1/08 R) anhängig. Bis zur Entscheidung des BSG werden die
Sozialversicherungsträger weiter nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“
verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher gegen einen
Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen. (Urteil vom 9.4.2008, Az: L 5 R
2125/07) (Abruf-Nr.
081707 ) Quelle: Löhne und Gehälter professionell - Ausgabe 07/2008,
Seite 110 Neue Rechte für Arbeitnehmer Pflegezeitgesetz hat Folgen für Arbeitgeber von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St.
Ingbert Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist der
arbeitsrechtliche Teil einer umfassenden Pflegeversicherungsreform
(„Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“ Abruf-Nr.
081576 ). Die Regelungen des PflegeZG treten zum 1. Juli 2008 in Kraft und
enthalten zwei wichtige neue Arbeitnehmerrechte: 1. Arbeitnehmer dürfen künftig bei unerwartetem Eintritt
einer besonderen Pflegesituation kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, um die
sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). 2. Arbeitnehmer können sich für die Übernahme einer
längeren Pflege in häuslicher Umgebung („Pflegezeit“) bis zu sechs Monate
vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (§ 3 PflegeZG). Wichtig: Von den Vorschriften des PflegeZG kann
nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Dies gilt sowohl
einzelvertraglich als auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 8
PflegeZG). Anspruchs- und Pflegeberechtigte Die Freistellung für die Pflege naher Familienangehöriger
können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen. Dies sind neben Arbeitnehmern auch
Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter (§ 7
Abs. 1 PflegeZG). Nahe Familienangehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG): Freistellung bei „plötzlichem Pflegebedarf“ (§ 2 PflegeZG)
Die Beschäftigten erhalten das Recht, bei unerwartetem
Eintritt einer plötzlichen Pflegesituation (zum Beispiel nach einer Operation)
kurzfristig – das heißt ohne Vorankündigungfrist – für die häusliche Pflege
naher Familienangehöriger bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben zu dürfen (§ 2
Abs. 1 PflegeZG). Voraussetzung dafür ist: Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen ist nicht im Gesetz
geregelt. Sie ergibt sich aber aus dem vom BAG für berechtigte Freistellungen
allgemein entwickelten Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB. Dieser besteht zum
Beispiel bei außerordentlichen Vorkommnissen in der Familie wie Todesfällen,
Geburten oder Hochzeiten und – unabhängig vom neuen PflegeZG – auch bisher schon
bei schwerer Erkrankung naher Angehöriger und insbesondere von Kindern. Sehen
Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2008, Seite 62. Beachten Sie: Weil das PflegeZG und § 616 BGB nicht
aufeinander abgestimmt sind, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch (in der Regel
drei bis fünf Tage) unter dem Freistellungsanspruch (bis zu zehn Tage) liegen. Freistellung für sechsmonatige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer
(„Kopfprinzip“; aber ohne Auszubildende), kann der Beschäftigte verlangen, für
die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung maximal sechs Monate
vollständig oder teilweise freigestellt zu werden (Pflegezeit). Während der
Pflegezeit hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss der Beschäftigte
dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen.
Diese kurze Frist dürfte für Arbeitgeber besonders belastend sein. Teilweise oder vollständige Freistellung Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen
Zeitraum und in welchem Umfang er freigestellt werden möchte (§ 3 Abs. 3
PflegeZG). Begehrt er eine teilweise Freistellung, muss er die gewünschte
Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage angeben. Beachten Sie: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen
über die Verteilung eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber kann das teilweise Pflegezeitverlangen
ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierbei muss es
sich um gewichtige Gründe handeln, die gegenüber dem Interesse an der häuslichen
Pflege den Vorrang verdienen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn es dem
Arbeitgeber nicht möglich ist, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Der
Arbeitgeber muss dabei prüfen, ob er durch Umsetzung und andere
Aufgabenverteilung dem Verlangen entsprechen kann. Zu berücksichtigen ist aber
auch, dass es in der Regel schwierig sein wird, für den relativ kurzen Zeitraum
eine qualifizierte Fachkraft zu finden. Beachten Sie: Die vollständige Freistellung kann der
Arbeitgeber somit nicht ablehnen. Geht die schriftliche Erklärung des
Beschäftigten rechtzeitig ein, muss der Arbeitgeber ihn freistellen, selbst wenn
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Nur bei der teilweisen
Freistellung verbleibt dem Arbeitgeber ein Handlungsspielraum. Nachweis der Pflegebedürftigkeit Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage
einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der
Krankenkasse (MDK) nachweisen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Anders als bei der
kurzfristigen Freistellung (§ 2 PflegeZG) reicht ein voraussichtliches Vorliegen
der Pflegestufe I für die Freistellung in der Pflegezeit nicht aus. Verlängerung und vorzeitiges Ende der Pflegezeit Hat der Beschäftigte zunächst nicht die Höchstdauer von
sechs Monaten beantragt, kann er seinen nicht ausgeschöpften Anspruch
verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 PflegeZG). Stimmt der Arbeitgeber
nicht zu, ist eine Verlängerung nur möglich, wenn ein vorgesehener Wechsel der
pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (analog § 16
Abs. 3 Satz 4 BEEG). Ändern sich die Umstände, endet die Pflegezeit vorzeitig
vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Diese liegen vor, wenn der
nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege dem nahen
Angehörigen nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Der Beschäftigte
muss den Arbeitgeber über die veränderten Umstände unverzüglich unterrichten.
Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber
zustimmt. Kündigungsschutz und befristete Ersatzeinstellung Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der
Ankündigung bis zum Ende der Freistellungsphase bzw. der Pflegezeit nicht
kündigen. Die für den Arbeitsplatz zuständige oberste Landesbehörde kann in
besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Während der Freistellungsphase bzw. Pflegezeit kann eine
Ersatzkraft befristet eingestellt werden. Die Dauer muss kalendermäßig bestimmt
oder zweckentsprechend auflösend bedingt sein. Endet die Pflegezeit des
Beschäftigten vorzeitig, hat der Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht gegenüber
der befristet eingestellten Ersatzkraft (§ 6 PflegeZG). Sozialversicherungsrechtliche Folgen Während der kurzfristigen Freistellung (§ 2 PflegeZG)
bleibt der Pflegende sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für die Tage ohne
Lohnanspruch werden entsprechend weniger Beiträge gezahlt. Der
Versicherungsschutz bleibt in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehen. Während der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ist der Beschäftigte
nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist deshalb bei der
Krankenkasse abzumelden. Kann er sich in der Kranken- und Pflegeversicherung
nicht familienversichern, muss er sich freiwillig versichern. Auf Antrag
erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag (neuer § 44a SGB XI). Auch die
Beiträge für Arbeitslosen- und Rentenversicherung übernimmt in der Regel die
Pflegeversicherung (Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit; Abruf-Nr.
081577 ).
Quelle: Löhne und Gehälter professionell - Ausgabe
06/2008, Seite 104 |



