Steuertelegramm

 

22 Feb 2012

Rentner

Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten auf 400 Euro angehoben

Bezieher von Vollrenten können künftig einen Minijob ausüben, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden rückwirkend zum 1. Januar 2008 von 355 Euro auf 400 Euro angehoben (Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze).  

Quelle: Löhne und Gehälter professionell - Ausgabe 03/2008, Seite 41


Geringfügige Beschäftigung

Keine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren Jobs

 

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, muss der Arbeitgeber die Sozial­versicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung liegt das LSG Baden-Württemberg auf einer Linie mit dem SG Freiburg (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr. 073612 ; Ausgabe 1/2008, Seite 3).  

Beachten Sie: Das Verfahren ist beim BSG (Az: B 12 R 1/08 R) anhängig. Bis zur Entscheidung des BSG werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher gegen einen Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen. (Urteil vom 9.4.2008, Az: L 5 R 2125/07) (Abruf-Nr. 081707 )  

Quelle: Löhne und Gehälter professionell - Ausgabe 07/2008, Seite 110


Neue Rechte für Arbeitnehmer

Pflegezeitgesetz hat Folgen für Arbeitgeber

 

von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert

 

Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist der arbeitsrechtliche Teil einer umfassenden Pflegeversicherungsreform („Pflege-Weiterentwicklungs­gesetz“ Abruf-Nr. 081576 ). Die Regelungen des PflegeZG treten zum 1. Juli 2008 in Kraft und enthalten zwei wichtige neue Arbeitnehmerrechte:  

 

1. Arbeitnehmer dürfen künftig bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (§ 2 PflegeZG).

 

2. Arbeitnehmer können sich für die Übernahme einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung („Pflegezeit“) bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (§ 3 PflegeZG).

 

Wichtig: Von den Vorschriften des PflegeZG kann nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Dies gilt sowohl einzelvertraglich als auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 8 PflegeZG).  

Anspruchs- und Pflegeberechtigte

Die Freistellung für die Pflege naher Familienangehöriger können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen. Dies sind neben Arbeitnehmern auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).  

 

Nahe Familienangehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):  

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • Geschwister, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, eigene Adoptiv- oder Pflegekinder bzw. die des Ehegatten oder Lebenspartners.

Freistellung bei „plötzlichem Pflegebedarf“ (§ 2 PflegeZG)

Die Beschäftigten erhalten das Recht, bei unerwartetem Eintritt einer plötzlichen Pflegesituation (zum Beispiel nach einer Operation) kurzfristig – das heißt ohne Vorankündigungfrist – für die häusliche Pflege naher Familienangehöriger bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben zu dürfen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Voraussetzung dafür ist:  

 

  • Der Beschäftigte muss die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG).

 

  • Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Pflegebedürftigkeit und die notwendige pflegerische Versorgung vom Arzt bescheinigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Für die Pflegebedürftigkeit reicht das voraussichtliche Vorliegen der Pflegestufe I (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).

Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen ist nicht im Gesetz geregelt. Sie ergibt sich aber aus dem vom BAG für berechtigte Freistellungen allgemein entwickelten Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB. Dieser besteht zum Beispiel bei außerordentlichen Vorkommnissen in der Familie wie Todesfällen, Geburten oder Hochzeiten und – unabhängig vom neuen PflegeZG – auch bisher schon bei schwerer Erkrankung naher Angehöriger und insbesondere von Kindern. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2008, Seite 62.  

 

Beachten Sie: Weil das PflegeZG und § 616 BGB nicht aufeinander abgestimmt sind, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch (in der Regel drei bis fünf Tage) unter dem Freistellungsanspruch (bis zu zehn Tage) liegen.  

Freistellung für sechsmonatige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer („Kopfprinzip“; aber ohne Auszubildende), kann der Beschäftigte verlangen, für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt zu werden (Pflegezeit). Während der Pflegezeit hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.  

 

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss der Beschäftigte dem Arbeit­geber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Diese kurze Frist dürfte für Arbeitgeber besonders belastend sein.  

 

Teilweise oder vollständige Freistellung

Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er freigestellt werden möchte (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Begehrt er eine teilweise Freistellung, muss er die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage angeben.  

 

Beachten Sie: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen über die Verteilung eine schriftliche Vereinbarung treffen.  

 

Der Arbeitgeber kann das teilweise Pflegezeitverlangen ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierbei muss es sich um gewichtige Gründe handeln, die gegenüber dem Interesse an der häuslichen Pflege den Vorrang verdienen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Der Arbeitgeber muss dabei prüfen, ob er durch Umsetzung und andere Aufgabenverteilung dem Verlangen entsprechen kann. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es in der Regel schwierig sein wird, für den relativ kurzen Zeitraum eine qualifizierte Fachkraft zu finden.  

 

Beachten Sie: Die vollständige Freistellung kann der Arbeitgeber somit nicht ablehnen. Geht die schriftliche Erklärung des Beschäftigten rechtzeitig ein, muss der Arbeitgeber ihn freistellen, selbst wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Nur bei der teilweisen Freistellung verbleibt dem Arbeitgeber ein Handlungsspielraum.  

 

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) nachweisen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Anders als bei der kurzfristigen Freistellung (§ 2 PflegeZG) reicht ein voraussichtliches Vorliegen der Pflegestufe I für die Freistellung in der Pflegezeit nicht aus.  

 

Verlängerung und vorzeitiges Ende der Pflegezeit

Hat der Beschäftigte zunächst nicht die Höchstdauer von sechs Monaten beantragt, kann er seinen nicht ausgeschöpften Anspruch verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 PflegeZG). Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, ist eine Verlängerung nur möglich, wenn ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (analog § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG).  

 

Ändern sich die Umstände, endet die Pflegezeit vorzeitig vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Diese liegen vor, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege dem nahen Angehörigen nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber über die veränderten Umstände unverzüglich unterrichten. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.  

Kündigungsschutz und befristete Ersatzeinstellung

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellungsphase bzw. der Pflegezeit nicht kündigen. Die für den Arbeitsplatz zuständige oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.  

 

Während der Freistellungsphase bzw. Pflegezeit kann eine Ersatzkraft befristet eingestellt werden. Die Dauer muss kalendermäßig bestimmt oder zweckentsprechend auflösend bedingt sein. Endet die Pflegezeit des Beschäftigten vorzeitig, hat der Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft (§ 6 PflegeZG).  

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Während der kurzfristigen Freistellung (§ 2 PflegeZG) bleibt der Pflegende sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für die Tage ohne Lohnanspruch werden entsprechend weniger Beiträge gezahlt. Der Versicherungsschutz bleibt in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehen.  

 

Während der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ist der Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist deshalb bei der Krankenkasse abzumelden. Kann er sich in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht familienversichern, muss er sich freiwillig versichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag (neuer § 44a SGB XI). Auch die Beiträge für Arbeitslosen- und Rentenversicherung übernimmt in der Regel die Pflegeversicherung (Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit; Abruf-Nr. 081577 ).  

 

Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist der arbeitsrechtliche Teil einer umfassenden Pflegeversicherungsreform („Pflege-Weiterentwicklungs­gesetz“ Abruf-Nr. 081576 ). Die Regelungen des PflegeZG treten zum 1. Juli 2008 in Kraft und enthalten zwei wichtige neue Arbeitnehmerrechte:

Quelle: Löhne und Gehälter professionell - Ausgabe 06/2008, Seite 104